42.BImSchV, VDI 2047Blatt 2, VDI 3803 und §58 WHG AbwV Anhang 31
Richtwerte nach VDI 3803
Grenzwerte für Rückkühlwerk-Umlaufwasser bei Wandungstemperaturen < 60° C
Bezeichnung |
Einheit |
Grenzwerte |
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---|---|---|---|---|
|
|
C-Stahl und Buntmetalle |
C-Stahl |
Kunststoffe |
Aussehen |
. / . |
möglichst farblos, klar und ohne Bodensatz |
||
pH-Wert |
. / . |
7,5 – 9,0 |
||
Elektr. Leitfähigkeit |
µS/cm |
<2200 |
<2500 |
<3000 |
Kalzium ( Ca++) |
mol/m³ |
>0,5 ( >20 g/m³ ) |
|
|
Karbonathärte |
°dH |
<4 |
||
Karbonathärte b. Härtestabilisierung |
°dH |
<20 |
||
Chlorid ( g/m³ ) |
mol/m³ |
<4,2 ( <150 ) |
<7 ( <250 ) |
<5,6 ( <200 ) |
Sulfat ( g/m³ ) |
mol/m³ |
<3,4 ( <325 ) |
<4,2 ( <400 ) |
<6,3 ( <600 ) |
KMnO4 -Verbrauch |
g/m³ |
<100 |
||
Keimzahl |
KBE/ml |
<10000* |
||
Legionellen |
KBE/ml |
<10 |
* Wenn unzulässiger Weise Kühlturmschwaden Büro- und Aufenthaltsbereiche von Personen beaufschlagen, muss die zulässige Keimzahl <1.000 KBE/ml betragen (standortabhängige Bewertung). Auf schleimbildende Ansätze in der Kühlturmwanne ist getrennt zu prüfen durch manuelle sensorische Prüfung.
Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) AbwV Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
1. Anwendungsbereich
1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Trink-, Bade- und Betriebswasseraufbereitung, aus Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen sowie aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.
1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken.
2. Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt. Die Anforderun¬gen für den chemischen Sauerstoffbedarf, für Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff, für anorganische Phosphorverbindungen sowie für abfiltrierbare Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die übrigen Anforderun¬gen nach dem Stand der Technik. Diese Anforderungen gelten nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 0,5 m³ pro Tag.
2.1. Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf mit Ausnahme von Phosphonaten und Polycarboxilaten keine organischen Komplexbildner enthalten, die nicht entsprechend der Grundstufenanforderung des Chemikaliengesetzes zur Bestimmung der leichten biologischen Abbaubarkeit über die OECD-Richtlinien 301 A – 301 E vom Mai 1981 leicht biologisch abbaubar sind. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die genannten Stoffe nicht eingesetzt werden, alle eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Stoffe weder in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen enthalten sind noch unter Betriebsbedingungen entstehen können.
2.3.3 Abwasser aus der Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Der Wert für den Parameter CSB erhöht sich auf 80 mg/l nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren. 40 mg/l Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt Der Wert für den Parameter Phosphor erhöht sich auf 4 mg/l, wenn nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt werden. Er erhöht sich auf 5 mg/l, wenn die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen enthalten. 3 mg/l Zink 4 mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15 mg/l Nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobioziden Wirkstoffen gelten folgende Anforderungen: Chlordioxid, Chlor und Brom (angegeben als Chlor) 0,3 mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5 mg/l Bakterienleuchthemmung GL Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung solange geschlossen wird, bis ent¬sprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentrationen und Abbauverhalten ein GL – Wert von 12 oder kleiner erreicht ist, und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.